Warum es nicht nur legitim, sondern notwendig ist, den Islam insgesamt zu kritisieren
— Inhaltsübersicht —
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I) Zentrale Blockaden einer sachgerechten Islamdebatte
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II) Zum Status des Islam
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III) Der Islam als religiöse Herrschaftsideologie und seine wesentlichen Inhalte
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IV) Islam und Muslime: Zur Übertragung der islamischen Weltanschauung in die subjektive Bewusstseins- und Handlungsebene
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V) Schlussfolgerungen für eine kritische Praxis gegenüber dem Islam und seinen Protagonisten
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I. Zentrale Blockaden einer sachgerechten Islamdebatte
Wenn man den Grundstein legen will für eine sachgerechte Islamdebatte, dann ist es zunächst erforderlich, die zentralen Barrieren zu benennen und gedanklich beiseitezuräumen, die einer angemessenen Behandlung des Themas massiv entgegenstehen.
1. An erster Stelle ist hier der Tatbestand hervorzuheben, dass eine global und institutionell weit verzweigte Islamlobby es geschafft hat, mit staatlicher und medialer Unterstützung ein zwar höchst irrationales, aber sehr wirkungsmächtiges „Feindbild Islamkritik“ zu installieren. Dabei handelt es sich um eine allgegenwärtige Drohkulisse, in deren Rahmen jede kritisch-reflektierende Auseinandersetzung mit dem Islam sofort in die Verdachtszone des „Rassismus“ und der „Fremdenfeindlichkeit“ gezerrt wird oder als „Islamophobie“ gebrandmarkt wird.
„Islamfeindlich ist jeder, der den Islam als feindliche und aggressive Religion ansieht“
Mit diesem antidemokratischen und freiheitsfeindlichen Gesinnungsdiktat, das im Endeffekt darauf hinausläuft, jede Form inhaltsbezogener Islamkritik als illegitim zu diskriminieren und tendenziell zu kriminalisieren, zitierte die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ) den niedersächsischen Innenminister Boris Pistorius (SPD). (NOZ vom 21. Juni 2013, S. 5)
Im Grunde erfüllt Pistorius mit seinem Gesinnungsdekret lediglich die Vorgaben der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC), der zentralen muslimischen Institution, die den globalen Herrschaftsanspruch des Islam in der Gegenwart vertritt. Denn seit Jahren ist die OIC auf zahlreichen internationalen Konferenzen immer wieder eifrig darum bemüht, die westlichen Medien auf eine islamgerechte Berichterstattung zu verpflichten und islamkritische Äußerungen konsequent zu unterdrücken. So betonten die Oberhäupter der OIC-Staaten auf der dritten außerordentlichen Sitzung des Islamischen Gipfels in Mekka am 7./8. Dezember 2005 die Notwendigkeit, die Islamophobie „zu bekämpfen und auszurotten als ein Verfahren, das die Qualität des gegenseitigen Verstehens zwischen den verschiedenen Kulturen verbessert“ (zit. n. Bat Ye’or 2013, S. 49).
Wer folglich mit den islamischen Ländern ins Geschäft kommen will, muss deren Wünsche berücksichtigen. Und so widerspricht eine kritische Auseinandersetzung mit dem Islam ganz und gar den ökonomischen Interessen jener einflussreichen Großunternehmen mit ihren ebenso üppigen wie politisch relevanten Stiftungs- und Spendengeldern, die Großaufträge und Geschäfte mit islamischen Handelspartnern und Kapitalanlegern abschließen wollen bzw. abgeschlossen haben. Besonders traurige Kapitel sind hier die ökonomischen Verflechtungen zwischen dem deutschen und österreichischem Kapital und der iranischen Gottesdiktatur oder die Rüstungsexportabkommen mit den arabischen Golfmonarchien Saudi-Arabien und Katar.
2. Ein weiteres wesentliches Hindernis ist in der Verwirrung der Islamthematik auf der klassischen Rechts-Links-Achse zu sehen.
Wer den Islam vom Standort einer fortschrittlich- emanzipatorischen Grundposition kritisiert, läuft Gefahr, von rechten Kräften vereinnahmt und von angeblich linken Kräften verleumdet zu werden. Für dieses pseudolinke Spektrum, das sich hier in entlarvender Übereinstimmung mit den herrschenden politischen Kräften und Medien befindet, ist automatisch jeder ein „Rechter“, „Rassist“, „Fremdenfeind“ etc., der den Islam kritisiert. Fortschrittlich-emanzipatorische Humanisten hingegen fokussieren den irrationalen, reaktionären, repressiven und fundamental antiemanzipatorischen Charakter des Islam. Gleichzeitig erkennen sie, dass der Kulturrelativismus und der postmoderne Fetisch der Andersheit/Diversität die neuen Leitideologien des globalen Kapitalismus sind: egal ob die Frauen ganzköperverschleiert in Riad, nabelfrei in Saint-Tropez, mit Kopftuch in Istanbul oder mit Jeans bekleidet in Hongkong einkaufen – Hauptsache der Absatz und die Profitrate stimmen.
3. Die islamapologetische Ideologie hat ein ganzes Abwehrsystem in Stellung gebracht, um ein angemessenes Begreifen des Erkenntnisgegenstandes Islam schon im Ansatz zu verhindern. Genauer betrachtet handelt es sich hierbei um folgende prinzipiellen Desorientierungen:
a Leugnung des Islam im Singular: Den Islam gibt es nicht, es gibt angeblich nur „Islame“. Dahinter steckt die Leugnung eines einheitlichen, alle Schattierungen betreffenden, inhaltlich-normativen Fundaments, das sowohl den Sunniten und Schiiten als auch den verschiedenen Rechtsschulen zugrunde liegt. Es gibt Unterschiede, ja, aber diese betreffen eben gerade nicht den Wesenskern und die relevanten Grundinhalte des islamischen Weltanschauungssystems. Erkenntnistheoretisch betrachtet handelt es sich hierbei um die Eliminierung des Allgemein-Wesentlichen bei gleichzeitiger Verabsolutierung des Einzelnen und Besonderen im Sinne einer völlig abwegigen erkenntnistheoretischen Desorientierungsstrategie (1).
(Interessanterweise spricht demgegenüber die gesamte unkritische Einführungsliteratur zum Islam nach wie vor völlig unbefangen von dem Islam im Singular.)
b Irreführende Vertauschung bzw. Vermengung der Ebenen Islam und Muslime, verbunden mit dem Hang, den Islam vollständig im subjektivistischen Nebel aufzulösen: Islam ist demnach das, was sich einzelne Muslime willkürlich zusammenreimen. Dahinter steckt die realitätswidrige Kontingenzbehauptung, wonach der Islam subjektiv beliebig auslegbar sei.
4. Neben diesen ökonomischen, politischen und ideologischen Barrieren ist auch die Vielfalt islamischer Problemphänomene als kognitive Herausforderung in Rechnung zu stellen. So wird der komplexe Problemgegenstand ‚Islam‘ in den Medien in zahllose Einzelaspekte zerstückelt, die beliebig durcheinander gewürfelt und in zumeist chaotisch und völlig unstrukturiert verlaufenden Nachrichtenfluten und Talkshows einem immer verwirrter und ratloser werdenden Publikum dargeboten wurden und werden: Heute Ehrenmorde, morgen Zwangsheirat, übermorgen Afghanistankrieg, darauf folgend Kopftuchdebatte, Integrationsprobleme von Muslimen, die alle nichts mit dem Islam zu tun haben (dürfen), zwischendurch einige islamistische Terroranschläge, die ebenfalls nichts mit dem Islam zu tun haben (dürfen), dann lobende Berichte über die flächendeckende Einführung von Islamunterricht, Aufrufe aus der Wirtschaft zum EU-Beitritt der Türkei, wieder ein Ehrenmord, Berichte über Deutschenfeindlichkeit unter muslimischen Jugendlichen, Nachrichten über barbarische Bestrafungspraktiken aus dem Iran und Saudi-Arabien, in verschiedenen islamischen Ländern werden mal wieder „Ungläubige“ massakriert, die Öffentlichkeit erfährt von Panzerlieferungen nach Saudi-Arabien, während die Fortsetzung der Deutschen Islamkonferenz gepriesen wird etc.
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II. Zum Status des Islam
Verlässt man die chaotisch-oberflächliche, zerstückelnde und zusammenhangsblinde Ebene der meinungsbildenden Öffentlichkeit und geht über zur Ebene der wissenschaftlichen Analyse, dann ist es zunächst angezeigt, den Status bzw. die grundlegenden Beschaffenheitsmerkmale des Islam festzustellen. Folgende Aspekte sind in diesem Kontext hervorzuheben:
1. Als Sonderform einer monotheistischen Weltanschauung ist der Islam nicht einfach eine „Religion“, sondern eine religiöse Ideologieform, die den Glauben an einen Schöpfergott mit einem absoluten Herrschaftsanspruch verbindet. Im Einzelnen weist diese monotheistische Ideologieform drei konstitutionslogische Grundkomponenten auf: (a) die unbewiesene/unbeweisbare Behauptung der Existenz eines Schöpfergottes; (b) die Behauptung einer Offenbarung des Willens dieser angeblich existierenden Gottheit sowie (c) den Drang nach weltlicher (diesseitiger) Normierung der Gesellschaft und der Individuen gemäß dieser unbewiesenen/unbeweisbaren Willensoffenbarung. D. h: Aus der unbewiesenen Gottesbehauptung wird ein absolut und universell verbindlicher Vorschriftenkatalog abgeleitet, dem sich alle Menschen unterwerfen müssen. Dabei lautet die für die islamische Herrschaftsideologie spezifische Prämisse bzw. Basisbehauptung: Allah (der „Weltenherr“) existiert, er hat die Welt erschaffen und sein Wille geschehe.
2. Der behauptete Wille Allahs ist vorgeblich vermittels des Propheten Mohammed offenbart worden und liegt objektiv vergegenständlicht im Koran vor. Dabei gilt der Text des Korans als unmittelbares Gotteswort, das nach seiner Verkündung absolute, räumlich und zeitlich uneingeschränkte Gültigkeit beansprucht. Weitere objektive Quellen und Fundamente des Islam sind die gesammelten Aussagen, Anweisungen, Empfehlungen, Taten etc. des Propheten Mohammeds und seiner engsten Gefährten, wie sie in den Hadith-Sammlungen sowie der Sira, der Propheten-Biographie, vorliegen (Sunna). Hinzu kommt das primär aus Koran und Sunna abgeleitete islamische Recht (Scharia), konkretisiert in Form von vier Rechtsschulen und einigen schiitischen Rechtsschulen.
3. Als „heiliger Text“, der Allahs Willen ausdrückt und festhält und überdies nach islamischer Gelehrtenmeinung bereits das gesamte Wissen der Menschheit enthalten soll, ist der Koran mitnichten beliebig auslegbar und darf nicht subjektiv-interpretierender Willkür ausgeliefert werden. Das wird so auch in den Quellentexten festgelegt. Es ist deshalb irreführend, die intramuslimische Kommunikation über Abstimmungsprobleme zwischen Koran und sich verändernder Wirklichkeit vorschnell und oberflächlich als Islamreform zu bezeichnen. Denn hierbei geht es nicht um die Anpassung des Korans an die veränderte Wirklichkeit, sondern vielmehr um die Anpassung der veränderten Wirklichkeit an den Koran.
4. Der Text des Korans beinhaltet einen gravierenden Widerspruch zwischen den in Mekka und den in Medina herabgesandten Offenbarungen. Darauf wird im Folgenden noch näher eingegangen. Um diesen Widerspruch aufzulösen, wurde von den Islamgelehrten das Prinzip der Abrogation eingeführt, wonach neuere Offenbarungen (Verse) die älteren Offenbarungen (Verse) aufheben bzw. in ihrer Gültigkeit einschränken.
5. Das herausragende Statusmerkmal des Islam ist dessen Auftreten als autoritär-normativer Vorschriftenkatalog, der Regeln, Gebote, Verbote, Handlungsanweisungen für nahezu sämtliche Lebensbereiche bereithält, denen der muslimische Gläubige als treu ergebener Gottesknecht bedingungslos zu folgen hat. Die alltagspraktische Befolgung des islamischen Regelkanons ist der wahre Gottesdienst und bildet den grundlegenden Kern des gesamten Islam = Hingabe an Gott. Aus diesem Grund ist auch eine Trennung von Staat, Religion, Recht und Privatsphäre grundsätzlich ausgeschlossen. Religiöse Praxis ist zugleich immer auch politische Praxis (und umgekehrt); religiöse Gemeinschaft ist zugleich immer auch politische Gemeinschaft. „Das Staatsvolk ist Gottesvolk, das religiöse Gesetz (shari’a) Staatsgesetz“ (Hagemann 1999, S. 402).
III. Der Islam als religiöse Herrschaftsideologie und seine wesentlichen Inhalte
Betrachten wir nun den Inhalt der islamischen Weltanschauung, so zeigt sich ein absoluter und universeller (modern gesagt: totalitärer) Herrschaftsanspruch als alles durchdringender und zusammenhangsstiftender Grundzug. Der Islam fungiert damit als Drehbuch bzw. religiös verbrämte Programmiersprache eines kulturspezifischen Systems zwischenmenschlicher Herrschaftsverhältnisse. (2)
1. Zunächst bezieht sich dieser absolute Herrschaftsanspruch auf alle individuellen Menschen als Geschöpfe Allahs. Demgemäß besteht die Grundanforderung des Islam darin, dass sich der einzelne Mensch in seiner Lebensführung ganz und gar auf die Hingabe an Allah konzentrieren und sich dessen offenbarten Willen unterwerfen soll. Im Koran Sure 51, Vers 56 heißt es: „Ich habe (Dschinnen und) die Menschen nur geschaffen, damit sie mich verehren“. Diese bedingungslose „Hingabe an Gott“ bzw. „Unterwerfung unter den Willen Gottes“ – die eigentliche Bedeutung des Wortes ‚Islam‘ – beinhaltet die Befolgung eines allumfassenden Vorschriftenkataloges als den wahren Gottesdienst. Mit diesem Unterwerfungsanspruch fördert die islamische Glaubenslehre die Ausprägung autoritätsfixierter Persönlichkeitsstrukturen und wirkt gegen die Entfaltung von individueller Autonomie, kritischer Urteilskraft, Selbstbestimmung und Ich-Stärke. Der Einzelne soll als gehorsamspflichtiges Rädchen in der Gemeinschaft der Rechtgläubigen „aufgehen“.
2.Um die Unterwerfungs- und Hingabebereitschaft der individuellen Menschen als fiktive Normalität sicherzustellen, operiert die islamische Weltanschauung mit der spekulativen (pseudoanthropologischen) Setzung einer islamischen Grundnatur jedes Menschen. Islam und menschliche Natur werden als deckungsgleich behauptet. Auf diese Weise wird im gleichen ideologischen Atemzug die islamische Form der Gottesfiktion naturalisiert und die menschliche Natur islamisiert.
Demnach wird jeder Mensch im Grunde als Muslim geboren. Erst widrige soziokulturelle Einflüsse des äußeren Milieus machen ihn zu einem Juden, Christen, Polytheisten, Atheisten etc. und verhindern seine „naturgemäße“ islamgerechte Ausformung. D. h.: Die islamische, von Gott verliehene Ursprungsnatur des Menschen wird nach der Geburt durch eine nichtislamische Umwelt verdorben. Folgerichtig gilt der durch negative äußere Einwirkungen zum Nicht-Muslim gewordene Mensch im Diskurs des orthodoxen Islam als sekundär verdorbener Mensch, dem im Sinne eines religiösen Anthropologismus und Naturalismus keine gleichen Rechte zugestanden werden können. Denn insofern jemand durch Umwelteinflüsse in den Zustand des Nicht-Muslim-Seins abgedrängt worden ist oder qua Apostasie in diesen Zustand überwechselt, begibt er sich in einen Zustand naturwidriger bzw. das ‚volle‘ (islamische) Menschsein unterschreitende Ungläubigkeit/Inferiorität.
Während im Konzept der menschenrechtlichen Moderne jeder Mensch aufgrund seines ‚natürlichen‘ Mensch-Seins, also unabhängig von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung etc. unveräußerliche Rechte und darin eingeschlossen auch das Recht auf Gleichbehandlung besitzt, sind nach islamischem Verständnis die Menschen nur gleich an Rechten, insofern sie Muslime sind und sich entsprechend ihrer von Gott als ‚islamisch‘ gesetzten Ursprungsnatur verhalten. Eine Gleichberechtigung von Nichtmuslimen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Die spekulativ-ideologische Synthese von menschlicher Natur und Islamisch-Sein ist eine wesentliche legitimatorische Voraussetzung für die Realisierung der islamischen Hauptzielsetzung, nämlich die Erringung der islamischen Weltherrschaft bzw. die Islamisierung der Menschheit. Hinzu kommt der islamische Anspruch auf das Wahrheitsmonopol. Nach Moses, Jesus und anderen Propheten sei Mohammed dadurch ausgezeichnet, dass er als letzter die endgültige, umfassende, einzig wahre und vollendete Offenbarung von Allah empfing. In diesem Sinne wird Mohammed im Koran, als das „Siegel“ aller Propheten bezeichnet. Demnach hat sich Gott vermittels Mohammed im Koran abschließend und kategorisch geoffenbart. Daraus wird dann der herrschaftliche Geltungsanspruch des Islam als der einzig „wahren“ und überlegenen Religion abgeleitet und mit der religiösen Pflicht zur Islamisierung verbunden, also der weltweiten missionarischen Verbreitung/Durchsetzung des Islam. Der absolute Geltungsanspruch des Islam wird dabei ebenso prägnant wie unmissverständlich in Sure 3, Vers 19 zum Ausdruck gebracht „Als (einzig wahre) Religion gilt bei Gott der Islam“.
Sehr klar kommt der islamische Herrschafts-, Überlegenheits- und Führungsanspruch auch in Sure 3, Vers 110 des Korans zum Ausdruck: „Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen erstand. Ihr heißet, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrechte und glaubet an Allah“. Folgerichtig akzeptiert das islamische Glaubensbekenntnis auch keine interkulturelle Gleichberechtigung, sondern enthält die Forderung nach Unterordnung/Unterwerfung der Anders- und Nichtgläubigen.
4. Das zentrale Hindernis, das der islamischen Weltherrschaft entgegensteht und die absolute Geltungsmacht der islamischen Weltanschauung einschränkt, ist die im Grunde gotteslästerliche Existenz von „Ungläubigen“, die sog. Kafire. und die Trilogie als Ganzes (Koran, Hadithsammlung und Sira, H. K.) beschäftigt sich mit 60% ihres Gesamttexts mit den Ungläubigen.“ (Bill Warner: Scharia für Nicht-Muslime 2013, S. 8f.).
Da Nichtunterwerfung und Widerstand gegen den islamischen Herrschaftsanspruch als Handlungen gegen Gott/Allah grundsätzlich ausgeschlossen sind und die Lebensordnung, ja die pure Existenz der Kafire gegen Allahs Gesetz verstößt, ist es erlaubt, ja gemäß den islamischen Quellenaussagen geboten, „Ungläubige“ zu töten, zu versklaven, zu berauben, zu foltern, zu betrügen, zu verspotten etc.; kurzum: als minderwertig zu behandeln. Dabei besitzen die Kafire im islamischen Diskurs den Status von Untermenschen. So heißt es in Sure 8, Vers 5: „Siehe, schlimmer als das Vieh sind bei Allah die Ungläubigen, die nicht glauben.“
Welche menschenfeindlichen Auswüchse die orthodox-islamische Herabsetzung der „Ungläubigen“ annehmen kann, verdeutlicht eine Aussage Ayatollah Khomeinis, des Begründers der islamistischen Gottesdiktatur im Iran: „Elf Dinge sind unrein: Urin, Kot Samen, Hunde, Schweine, Leichenteile, ein Nicht-Moslem oder eine Nicht-Moslemin, Wein, Bier und der Atem eines Kamels, das unreine Dinge gefressen hat. Der ganze Körper eines Nichtmoslems ist unrein, auch sein Haar, seine Nägel und alle Ausscheidungen seines Körpers. Ein Kind vor der Reife ist unrein, wenn seine Eltern und Großeltern keine Moslems sind“ (zit. n. Gopal 2006, S. 338).
Letztendlich zielt der Islam ab auf die totale Vernichtung aller nichtmuslimischen Lebens- und Bewusstseinsformen, also auf die Ausmerzung alles Unislamischen: „Und kämpft gegen sie, bis … nur noch Gott verehrt wird (bzw. die Religion Allah gehört, H. K.)!“ (Sure 2, 193).
Die herrschaftliche Ungleichstellung von Muslimen/Rechtgläubigen und Ungläubigen/Kafiren bildet somit ein herausragendes Strukturprinzip des Islam und bringt eine dementsprechende dualistisch-hierarchische Ethik und Gesetzlichkeit hervor. So legt die Scharia eine systematische Ungleichbehandlung der Kafire fest.
Demnach haben die nichtmuslimischen Bewohner eines islamischen Hoheitsgebietes vier Möglichkeiten:
- a Bedingungslose Unterwerfung und Übertritt zum Islam;
- b Zahlung einer Kopfsteuer und Einnahme der Stellung eines Bürgers „zweiter Klasse“ mit minderen Rechten und zahlreichen Entwürdigungen. Diese Möglichkeit wird aber nur unter entwürdigenden Auflagen „Besitzern der Buchreligion“, also Christen und Juden gewährt, nicht aber den Anhängern polytheistischer Kulte oder Religionsfreien.
- c Tötung durch die muslimischen Eroberer für diejenigen, die den Übertritt zum Islam oder die Zahlung der Kopfsteuer verweigern oder
- d Bewaffneter Kampf/Verteidigungskrieg gegen die muslimischen Herrscher bzw. Okkupanten.
5. Das grundlegende islamische Tätigkeitsprinzip zur letztendlichen Erringung der Weltherrschaft und zur Bezwingung der Kafire und ihrer unbotmäßigen Lebensordnung ist der Dschihad. Dabei umfasst der Dschihad als multistrategisches bzw. mehrdimensional angewandtes Kampfkonzept drei wesentliche Bereiche:
- a Die Selbstformung des Einzelnen zu einem treu ergebenen Gottesknecht im Sinne der disziplinierten Einhaltung des islamischen Regelkanons;
- b Der militante Dschihad bzw. „Dschihad des Schwertes“ als Durchsetzung islamischer Herrschaft unter Einsatz von Waffengewalt. Diese Form wird im Konzept des islamischen Irrationalismus (Paradiesglaube; koranische Aufwertung der bewaffneten Kämpfer; Märtyrerkult) besonders geadelt.
- c Der „friedliche“ politische, ideologische (missionarische), ökonomische und biologische Dschihad. Dabei geht es insbesondere um die Erringung von islamischen Einflusszonen auf nichtislamischem Gebiet sowie um die Aufrechterhaltung einer höheren Geburtenrate der muslimischen Gesamtgemeinde im Vergleich zu den nichtmuslimischen Bevölkerungen.
Im Grunde folgt das Dschihad-Konzept der paradigmatischen Vita des Propheten Mohammed: In Mekka stand Mohammed mit seiner kleinen Anhängerschar einer übermächtigen Ablehnungsfront gegenüber. Entsprechend tragen die dort (610-622) offenbarten Koranverse einen vornehmlich defensiven bzw. quietistischen Charakter. Von Kriegsführung und Gewaltanwendung ist angesichts der gegebenen Kräfteverhältnisse noch keine Rede. Nach der Übersiedlung nach Medina und der dortigen Gründung eines islamischen Gemeinwesens ändert sich der Verkündungsinhalt radikal, d. h. er wird den neuen Möglichkeiten der kriegerisch-räuberischen Selbstbehauptung (3) gegenüber einer widerständigen Umwelt angepasst. Aus der Position der errungenen Stärke wird nun ein friedlicher Ausgleich mit den Ungläubigen ausgeschlossen: „Und tötet sie (d. h. die heidnischen Gegner), wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben! Der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen ist schlimmer als Töten.“ (Koran 2, 191) Das Konzept des ‚Djihad‘, ist jetzt nicht mehr begrenzt auf ‚Überzeugungstätigkeit‘ mit friedlichen Mitteln, sondern wird mit militärischer Gewaltanwendung assoziiert und gewinnt so den Charakter des ‚heiligen Krieges‘. Im Gegensatz zu den mekkanischen ist in den medinesischen Versen, so Dashti (1997, S. 149), „der poetisch und wohlklingende Ton verstummt, nunmehr werden in einem herrischen Befehlston Vorschriften und Verfügungen angeordnet. In Medina wurden Gesetze mit der Autorität eines Befehlshabers erlassen, der keine Verstöße oder Übertretungen dulden konnte. Die Strafen für Gesetzesbrüche oder Unachtsamkeiten waren äußerst hart.“(4)
Da die islamische Offenbarung die Muslime unumstößlich dazu verpflichtet, die Allah gehörende Erde zu islamisieren, geht deshalb niemals von ihnen selbst eine kriegerische oder aggressive Handlung aus (da sie doch nur den göttlichen Auftrag erfüllen!). Vielmehr sind es grundsätzlich die Nichtmuslime, die aggressiv und kriegerisch handeln, indem sie die von Allah befohlene Islamisierung der Welt verhindern wollen und sich den göttlich verpflichteten Muslimen widersetzen. In dieser Sichtweise ist der Djihad nichts weiter als die geheiligte Rückeroberung von Gebieten, die den wahren Gläubigen gehören und von Nichtmuslimen widerrechtlich besetzt sind.
6. Ein wesentlicher Inhaltsaspekt des Islam ist sein dualistisch-widersprüchliches Konzept Allah-konformer bzw. „rechtgläubiger“ Subjektivität. Dabei handelt es sich um die Verknüpfung der Selbstunterwerfung (unter den Willen Allahs) mit dem Streben nach Unterwerfung aller Nichtmuslime. So wird das Individuum einerseits als gehorsamspflichtiger, auf Hingabe fixierter Gottesknecht modelliert, dem eine selbstbestimmte Handlungsautonomie strikt abgesprochen wird. Seinen institutionellen Bewährungsort findet dieser nachhaltig entsubjektivierte Gläubige in der Moschee (Masdschid), dem geschlechtergetrennten „Ort der Niederwerfung“, während er seine Durchformung und Zurichtung zum Gottesknecht immer wieder in der muslimischen Gebetshaltung realisiert. Sofern das ‚entsubjektivierte‘ Mitglied der muslimischen Gemeinschaft der Rechtgläubigen sich dem Zwangskatalog des islamischen Vorschriftenregisters verweigert und sich anschickt, seine zugewiesene Rolle als „Gottunterworfener“ in Frage zu stellen bzw. auch nur zu lockern, bringt es den sittenterroristischen Sanktionsapparat der Scharia orientierten Überwachungs- und Kontrollgesellschaft gegen sich auf und riskiert drakonische Strafen.
Die Bezeugung der Gottesknechtschaft im sich periodisch wiederholenden Akt der Niederwerfung ist aber nur die eine Seite der muslimischen Subjektivität (der Teil des ‚Unterworfen Seins‘). Die andere, weltlich-repressive, ist damit untrennbar verknüpft. So fungiert nämlich die rituell bekundete und normativ praktizierte Gottes-Unterworfenheit zugleich als Legitimationsgrundlage für die Ausübung von Herrschaft gegenüber ‚den Anderen‘ (der Teil des Bestimmenden bzw. des Unterwerfens): Wer sich Gott pflichtgemäß unterwirft, ist bestimmungs- und herrschaftsberechtigt gegenüber dem ‚pflichtuntreuen‘ Teil der Menschheit. Die spezifische Widersprüchlichkeit des islamischen Subjekts erscheint demnach als dialektische Verbindung von Gottesknechtschaft (Unterworfenheit) und Befehlsanspruch (Herrschaftsanmaßung): Der streng gläubige Muslim als unterworfener Unterwerfer.
Ist nun aber das islamische Unterwerfungs-/Herrschaftsbegehren aufgrund widriger Kräfteverhältnisse zunächst verwehrt, so bleibt den orthodoxen und „radikal-linientreuen“ Akteuren immer noch die Errichtung, Abschottung und erweiterte Reproduktion eigenständig überwachter und kontrollierter Herrschaftsräume auch inmitten einer mehrheitlich ‚ungläubigen‘ Gesellschaft. Sobald sich aber dieses quantitative Kräfteverhältnis wandelt, ist nach dem islamischen Gesetz folgerichtig eine qualitative Verhaltensänderung der Muslime programmiert: Jetzt gilt es aus der Position des Schwächeren bzw. Desjenigen, der bislang an seiner göttlich legitimierten Herrschaftsausübung gehindert wurde, in die Position des Unterwerfers überzuwechseln. Das bedeutet:
- a den Regelkanon der „Dhimmisierung“ gegenüber den monotheistischen Konkurrenten (christliche und jüdische Schriftbesitzer) anzuwenden,
- b die erzwungene Islamisierung, Vertreibung oder Tötung der Polytheisten und Atheisten/Agnostiker (die wahren Ungläubigen) zu vollziehen und
- c die strikte Geltung der Scharia zu praktizieren. Dort, wo Muslime über Reviermacht verfügen, wie zum Beispiel in islamistisch kontrollierten Gebieten von Bürgerkriegsländern (Syrien, Irak, Jemen, Pakistan, Afghanistan, Mali, Nigeria etc.),aber auch in bestimmten Stadtteilen und Regionen in westlichen Zuwanderergesellschaften mit starker muslimischer Konzentration, kommt dieses Verhalten direkt zum Tragen. (Muslime in London auf Scharia-Patrouille; Forderung nach Alkohol-Verbot auch für Nichtmuslime in Belgien; Belästigung von „unislamisch“ gekleideten Frauen in europäischen Großstädten; Etablierung von islamisch geprägten No-go-Areas; Aufbau einer islamischen Paralleljustiz )
7. Der Islam beinhaltet nicht nur ein umfassend normiertes, nach außen gerichtetes Unterdrückungs- und Herrschaftsverhältnis gegenüber unterschiedlichen Gruppen von „Ungläubigen“, sondern definiert auch ein System interner Herrschaftsbeziehungen und Hierarchien. Dabei bilden die Verse 104, 110 und 114 der Sure 3 des Korans die normative Grundlage für den Aufbau einer umfassenden islamischen Kontrollgesellschaft. Alle Gläubigen sind demnach an ihrem jeweiligen Platz in der Gesellschaft dazu angehalten, das Rechte zu gebieten und Falsches/Unrechtes/Sündhaftes in die Schranken zu weisen. Der Einzelne soll sich nicht nur selbst an die Gesetze Gottes halten, sondern er ist auch dazu aufgefordert, andere zur Einhaltung des islamischen Pflichtenkanons anzuhalten und sie entsprechend zu überwachen.
Sowohl die regulativen Inhalte als auch die repressive Form der islamischen Kontrollgesellschaft verstoßen radikal gegen die Grund- und Menschenrechte, wie sie für eine moderne, säkular-demokratische Gesellschaft bestimmend sind. In meinem letzten Buch „Der Islam als grund- und menschenrechtswidrige Weltanschauung“ (2013) habe ich diesen Sachverhalt detailliert dargestellt. Hier möchte ich nur folgende zentralen Aspekte anführen:
1. Eine wesentliche Achse des islamischen Herrschaftssystems bildet die koranisch vorgegebene patriarchalische Beherrschung und Ungleichstellung der Frau, die sich bis in das islamische Erb- und Zeugenschaftsrecht hinein fortsetzt, wo Frauen nur die Hälfte eines Mannes wert sind. Dabei wird die dogmatisch festgelegte Überlegenheit des Mannes, die ihm ein Züchtigungsrecht gegenüber der Ehefrau einräumt, auch von aktuellen islamischen Kommentatoren/Koranexegeten grundsätzlich bekräftigt (5). Während dem Mann
(a) das Recht der Mehr Ehe,
(b) das Recht auf Züchtigung der Frau und
(c) das alleinige Initiativrecht auf Scheidung/Verstoßung zusteht, tauscht die Frau Unterwerfung unter die Autorität und Kontrollherrschaft des Mannes gegen materielle Sicherheit und Schutz ein.
Fatal wirkt sich in diesem patriarchalischen Herrschaftskontext der elementare Tatbestand aus, dass die islamische Mannesehre unmittelbar an das normativ einwandfreie Verhalten seiner weiblichen Verwandten gekettet ist, so dass öffentlich bekannt gewordene ‚Fehltritte‘ wie z. B. ‚Fremdgehen‘ der Ehefrau, Verlassen des Ehemannes, Verweigerung des Beischlafs nach Zwangsverheiratung, Eingehen einer verbotenen Ehe mit einem Nicht-Muslim oder ähnliche Unbotmäßigkeiten oder Eigenwilligkeiten drakonische Strafen wie Steinigung oder Auspeitschen nach sich ziehen. Ein Beispiel hierfür ist die Praxis der sogenannten Ehrenmorde als dramatische Endglieder eines komplexen Unterdrückungs- und Entmündigungszusammenhangs. (Verstoß gegen das Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau)
2. Der Überlegenheits- und Führungsanspruch der islamischen Gemeinschaft der Rechtgläubigen findet seinen Niederschlag nicht zuletzt auch in einem normativen Konzept der religiösen Zuchtauswahl, d. h. einem strikt reglementierten Heiratsverhalten im Interesse der möglichst „reinen“ Reproduktion der zur Herrschaft berufenen Umma. Da als Muslim gilt, wer von einem muslimischen Vater abstammt, dürfen muslimische Frauen keinen nichtmuslimischen Mann ehelichen. Muslimischen Männern ist es hingegen aufgrund ihrer patriarchalen Vormachtstellung erlaubt, Christinnen und Jüdinnen zu heiraten, allerdings keine Heidinnen (Gottlose). (Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Partnerwahl)
3. Indem sich der Islam als allein rechtmäßige, von Allah definitiv gewollte und somit „naturgemäße“ Ursprungsreligion setzt, ist ihm auch das Prinzip der menschlichen Entscheidungsfreiheit in weltanschaulichen Belangen absolut wesensfremd. Die gottgewollte/„naturgemäße“ Weltherrschaft des Islam und der „besten Gemeinschaft, die unter den Menschen entstanden ist“, lässt weder Weltanschauungsfreiheit noch das Recht auf freien Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft zu. So darf das Individuum, das als Kind eines muslimischen Vaters in eine islamisch bestimmte Sozialordnung hineingeboren wird, seine Religion nicht selbstbestimmt auswählen. Nichtanerkennung bzw. Distanzierung vom Islam wird als Abfall vom ‚rechten Glauben‘ gewertet und massiv bestraft. So ist ein männlicher Apostat zum Tode zu verurteilen, wenn er nicht widerruft, eine weibliche Abtrünnige hingegen soll so lange gefangen gehalten werden, bis sie widerruft. Wenn auch die Todesstrafe für Glaubensabfall seit dem 19. Jahrhundert tendenziell durch Gefängnisstrafe, Verbannung, Einziehung des Vermögens und Annullierung der Ehe ersetzt worden ist, so ist doch der von dieser Norm ausgehende massive, sozialisatorisch wirksame Unterwerfungs- und Anpassungsdruck auf den Einzelnen erhalten geblieben. Es ist deshalb begründet davon auszugehen, dass zahlreiche Menschen nicht aufgrund eines autonomen Überzeugungsbildungsprozesses, sondern nur infolge dieser sozialisatorisch-kulturellen Drucksituation und Alternativlosigkeit Muslime (geblieben) sind. (Verstoß gegen das Recht auf Weltanschauungsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf negative Religionsfreiheit)